[Achtung: Schreibweise von 1811] Das Rathshaus, des -es, plur. die -häuser, an dem Stadtrathe gehöriges, oder auch nur dessen Gerichtbarkeit unterworfenes Haus; welches mit einem Rathhause nicht verwechselt werden darf. Gefunden auf https://lexika.digitale-sammlungen.de/adelung/lemma/bsb00009133_6_0_347