
Als Prozesspfleger wird eine natürliche Person bezeichnet, die im Zivilprozess für eine prozessunfähige beklagte Partei, die keinen gesetzlichen Vertreter (Eltern, Vormund, Betreuer, Ergänzungspfleger, Geschäftsführer) hat, die Prozessführung übernimmt. Der Prozesspfleger wird auf Antrag der Klagepartei vom Gericht bestellt ({§|57|zpo|jur...
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Mit Prozesspfleger wird jemand bezeichnet, der für eine verklagte prozessunfähige Partei die ohne gesetzliche Vertretung ist, die Prozessführung übernimmt. Der Prozesspfleger wird vom Gericht bestellt (§ 57 ZPO) Die Bestellung erfolgt auch bei Prozessen um herrenlose Grundstücke und Schiffe (§ 58 ZPO).
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