
ist das den Fürsten als Privatperson betreffende Recht, das nach älteren Ansätzen bei Grotius und Pufendorf im 18. Jh. als eigenes Rechtsgebiet erkannt wird. Es betrifft vor allem Erbrecht und Familienrecht, nach 1806 die Standesherren. Es endet in Deutschland mit dem Übergang zur Republik (Art. 109 II WRV).Lit.: Struve, B., Jurisprudentiae her...
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Privatfürstenrecht , das besondere Familien- und Erbrecht der landesherrlichen und ehemals reichsständischen (hochadligen) Geschlechter in Deutschland, zumeist auf den Hausgesetzen (s. d.) derselben beruhend. Die Vorschriften über die Thronfolge in den regierenden Häusern sind in den Verfassungsurkunden enthalten; sie sind nicht Gegenstand des ...
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https://www.retrobibliothek.de/retrobib/kuenstler/index_kuenstler_AE.html
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