
Als Popularklage bezeichnet man im Rechtswesen eine Klage, die von jemandem erhoben wird, der nicht unmittelbar betroffen ist. In Deutschland ist die Popularklage nur in Ausnahmefällen zugelassen (vgl. Klagebefugnis als Zulässigkeitsvoraussetzung). Eine Ausnahme ist die in der Verfassung des Freistaates Bayern in Art. 98 S. 4 BV vorgesehene Mög...
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https://de.wikipedia.org/wiki/Popularklage

Popularklage, Rechtsbehelf, den jeder bei Gericht erheben kann, ohne in seinen eigenen Rechten betroffen zu sein. Nach deutschem Recht ist die Popularklage nur ausnahmsweise im Patent- und Markenrecht sowie nach einzelnen Landesverfassungen zulässig.
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Von einer Popularklage spricht man, wenn jemand Klage gegen eine Rechtsverletzung erhebt, die ihn nicht selbst betrifft. Popularklagen sind nur zulässig, wenn dies in einem Gesetz ausdrücklich bestimmt ist. Eine Möglichkeit der Popularklage sind die Verbandsklagen. Auch in einzelnen Landesverfassungen ist die Möglichkeit zur Popularklage gegen ...
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