
ist die Vollstreckung in die Person des Schuldners. Sie ist im altrömischen Recht mit Hilfe der (lat.) legisactio (F.) per manus iniectionem möglich. Sie findet sich auch im Mittelalter. Erst 1868 wird die Schuldknechtschaft gesetzlich im Norddeutschen Bund und in Österreich beseitigt. Kaser §§ 81 III 1, 85 II 2, 87 I 10; Köbler, DRG 20, 86
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