
a) Jede Farbbehandlung (z.B. grau oder schwarz) echter Perlen, mit Ausnahme der Behandlung nach Art. 10b, muss in der Bezeichnung klar und unmissverständlich in gleicher Schriftgröße und Deutlichkeit angegeben werden. b) Das Bleichen von echten Perlen oder Zuchtperlen muss nicht bezeichnet werden. c) Bei Zuchtperlen müssen geringfügige Farbver...
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