
Parteiprozess ist nach deutschem Zivilprozessrecht ein Prozess (bürgerlicher Rechtsstreit), in dem eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist. Parteiprozess ist das Verfahren vor dem Amtsgericht mit Ausnahme des Familiengerichts. Den Parteiprozess können die Parteien selbst oder durch jede prozessfähige Person als Bevollmächtigten führe...
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Parteiprozess, Rechtsstreit, in dem die Partei sich selbst vertreten kann, also nicht dem Anwaltszwang unterliegt; Gegensatz: Anwaltsprozess.
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Mit Parteiprozess bezeichnet man einen Prozess in welchem eine anwaltliche Vertretung nicht notwendig ist, d.h. die Parteien sich selbst vertreten können. Gegenbegriff Anwaltsprozess.
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https://www.lexexakt.de/glossar/parteiprozess.php

Parteiprozeß , im Gegensatz zum Anwaltsprozeß (s. d.) derjenige Prozeß, für welchen kein Anwaltszwang gilt. In dem P. (vor dem Amtsgericht) können die Parteien vielmehr den Rechtsstreit selbst mit oder ohne Beistand oder durch jede prozeßfähige Person als Bevollmächtigten führen. Vgl. Deutsche Zivilprozeßordnung, § 75.
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