
ist die systematische Gliederung des Privatrechtes in grundsätzlich fünf Teile. Das P. geht vom Institutionensystem (Personen, Sachen, Klagansprüche) aus, fasst bestimmte allgemeine Begriffe mit dem Personenrecht zu einem allgemeinen Teil zusammen und verselbständigt die schlecht einzugliedernden Materien des Familienrechts und des Erbrechts. E...
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