
Vom BGH wurde der Begriff des Optionsgeschäfts ausführlichst definiert (Urteil vom 22.10.1984), wobei die auf den speziellen Fall des Aktienoptionsgeschäfts zugeschnittenen Bemerkungen sinngemäß auch auf andere Optionsgegenstände (Devisen, Waren usw.) übertragen werden können. Darin heißt es (fast wörtlich): Inhalt des Optionsgeschäfts i...
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https://www.enzyklo.de/Lokal/40080
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