
ist die tatsächliche Gewalt einer Person über eine Sache. Das römische Recht bezeichnet dies als (lat. [F.]) possessio, welche auf die tatsächliche Gewalt (lat. [M.] usus) und auf das Sitzen auf Land zurückgeht. Nach dem allgemeinen Recht (lat. ius [N.] civile) muss die tatsächliche Gewalt auf einem Rechtsgrund beruhen, nach dem Amtsrecht (la...
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[Achtung: Schreibweise von 1811] Der Besitz, des -es, plur. car. der Zustand, da man eine Sache besitzet, oder allein in seiner Gewalt hat. Der Besitz eines Hauses, eines Landes, eines Gutes. Ein rechtmäßiger, gegründeter, streitiger Besitz. Besitz ergreifen, Besitz von etwas ergreifen. Eine Sache in Besitz nehmen. Im Bes...
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https://lexika.digitale-sammlungen.de/adelung/lemma/bsb00009131_4_1_1920

Tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache. Der Begriff ist im deutschen Recht nicht definiert, der Besitz aber ausführlich in den Paragrafen 854 bis 872 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Anders als das Eigentum ergibt sich aus dem Besitz keine rechtliche Z...
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(assets, holding, occupancy, possession, seisin, seizin, tenure) Die faktische und (meistens) im Außenverhältnis rechtlich abgesicherte Verfügungsgewalt über eine materielle oder immaterielle Sache. Die Person, die den B. hat, gilt als Besitzer. ...
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https://www.computer-automation.de/lexikon/?s=2&k=B&id=26917&page=1

(assets, holding, occupancy, possession, seisin, seizin, tenure) Die faktische und (meistens) im außenverhältnis rechtlich abgesicherte Verfgungsgewalt über eine materielle oder immaterielle Sache. Die Person, die den B. hat, gilt als Besitzer. Sie muss nicht gleichzeitig Eigentmer sein. Der B. findet zunächst im Eigentum seine...
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https://www.elektroniknet.de/lexikon/?s=2&k=B&id=26917&page=1

Besitz, die tatsächliche Herrschaft über eine Sache. Er ist vom Eigentum zu unterscheiden, das die rechtliche Zuordnung einer Sache zu einer Person ausdrückt. Trägt jemand z. B. seinen Koffer mit sich, ist er gleichzeitig Eigentümer und Besitzer. Wird ihm der Koffer gestohlen, bleibt er zwar Eigentümer, die tatsächliche Herrschaft und damit....
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https://www.enzyklo.de/Lokal/40014

ist im Gegensatz zum Eigentum nur die tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Sache (ein Dieb ist z.B. sehr wohl Besitzer, nicht jedoch Eigentümer des gestohlenen Gutes), geregelt in §§ 854 ff BGB.
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42065

Im Recht sind die Begriffe Besitz und Eigentum zu unterscheiden. Der Besitzer verfügt über die tatsächliche Gewalt über eine Sache. Besitz beinhaltet jedoch im Unterschied zum Eigentum nicht die rechtliche Zuordnung der Sache. Besitz, die tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache (§§ 85...
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42134

Tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache. Grds. setzt Besitz die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache voraus (§ 854 I). Ausnahmen: Besitzerwerb `kurzer Hand†œ, § 854 II; Besitzerwerb durch Besitzdiener, § 855; Erbschaftsbesitz, § 857. Zu differenzieren ist zwischen unmi...
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42343

Der Begriff Besitz bezeichnet im Sachenrecht die "tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache" unabhängig von der rechtlichen Beziehung zu dieser Sache. Umgangssprachlich, vermutlich historisch begründet, bezeichnet man "Besitz" auch als die Dinge, über die man unmittelbare Verfügungsgewalt hat, rechtlich die Innehabung. Auch Eigentu...
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https://www.enzyklo.de/lokal/42735

english: property; possession; ownership; occupation; occupancy; holding; plant and equipment; tenure; seisin Besitz ist die tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache †“ sei sie beweglich oder unbeweglich. So ist der Mieter Besitzer der von ihm gemieteten Wohnung. Man unterscheidet mittelbaren und unmittelbaren Besitz. Im MietverhÃ...
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https://www.immobilien-fachwissen.de/lexikon/lexikon.php?UID=261420905

Besitz im Sinne von Eigentum an Menschen In alten Zeiten waren Frauen und Töchter Besitz des Gutsherren, (zum Beispiel im Pentateuch ('Altes Testament'). Auch Bedienstete und Sklavinnen waren nichts als Besitz. Der Gutsherr konnte nach seinem Belieben mit seinem Besitz tun und lassen, was er wollte....
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https://www.lechzen.de/Lexikon/Besitz

Besitzer einer Sache ist gemäß § 854 BGB wer die tatsächliche Gewalt über die Sache hat. Vom Besitzer ist der Eigentümer zu unterscheiden. Besitz und Eigentum können bei einer Person liegen, oft fallen sie aber auseinander. Umgangssprachlich werden Besitz und Eigentum fälschlicherweise gleichgesetzt. Beispiel Mietverhältnis: Hier ist der ...
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https://www.lexexakt.de/glossar/besitz.php

Der Besitz ist die Macht einer Person über eine körperliche Sache mit dem Willen, die Sache zu haben (der Besitzer ist Mieter).
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https://www.mein-wirtschaftslexikon.de/b/besitz.php

Besitz (v. ahd. bisez, mhd. besitzunge = Besitz, Eigentum; Belagerung; lat. possessio). Im allgemeinen Sprachgebrauch meist gleichbedeutend mit Eigentum verwendet, iuristisch jedoch davon unterschieden als eine lebende oder tote Sache, über die eine Person aufgrund eines Rechtsanspruchs tatsächlic...
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https://www.mittelalter-lexikon.de/

Besitz , die physische Innehabung einer körperlichen Sache. Die Unterwerfung einer Sache unter den menschlichen Willen läßt sich nämlich in doppelter
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https://www.retrobibliothek.de/retrobib/kuenstler/index_kuenstler_AE.html

Eine dem → Eigentum untergeordnete Art der Verfügungsgewalt. Der Begriff steht für eine zeitweilige oder dauerhafte tatsächliche Herrschaft über eine Sache. Legaler Besitz unterliegt in aller Regel verfügungsbeschränkenden vertraglichen oder vertragsähnlichen Bedingungen. Besitz kommt beispielsweise durch den Abschluss von Miet- und Leasin...
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https://www.stalys.de/data/ix04.htm

(Text von 1930) Besitz s. Eigentum, Boden.
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https://www.textlog.de/32260.html

(Text von 1910) Habe
1). Habseligkeit
2). Gut
3). Vermögen
4). Besitz
5). Eigentum
6). Gut und
Habe bezeichnen beide die Dinge, die dem Menschen als Besitztum gehören, nur bezeichnen sie diese von verschiedenen Seiten.
Gut nämlich drückt aus, daß das, was d...
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https://www.textlog.de/synonyme-besitz-eigentum.html

ist im Gegensatz zum Eigentum nur die tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Sache (ein Dieb ist z.B. sehr wohl Besitzer, nicht jedoch Eigentümer des gestohlenen Gutes), geregelt in §§ 854 ff BGB. Zum Unterschied gegenüber dem Eigentum ist der Besitz die tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Sache. Als Besitzer gilt sowohl der unmi...
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https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/besitz/besitz.htm
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