
Der juristische Begriff des Besitzdieners ist im deutschen Sachenrecht in {§|855|bgb|juris} BGB geregelt. == Definition == Besitzdiener ist derjenige, der kumulativ und, ein Kriterium, das nicht so ausdrücklich im Gesetz steht Immer derjenige, der den Besitz an den Besitzdiener unter den oben genannten Voraussetzungen übergibt, ist der Besitzhe...
Gefunden auf
https://de.wikipedia.org/wiki/Besitzdiener

Derjenige, der zwar wie ein Besitzer die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt, dies aber in einem sozialen Abhängigkeitsverhältnis, in dem er den Weisungen eines anderen Folge zu leisten hat. Besitzer ist nur der sog. Besitzherr. Dem Besitzdiener stehen keine Ansprüche auf Besitzschutz zu, er ist jedoch berechti...
Gefunden auf
https://www.enzyklo.de/Lokal/42343

Mit Besitzdiener wird gemäß § 855 BGB jemand bezeichnet, der die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder einem ähnlichen Verhältnis ausübt aber bezüglich der Sache gegenüber dem anderen weisungsgebunden ist. Besitzer ist hier nur der Andere. Es genügt ein tatsächliches Weisung...
Gefunden auf
https://www.lexexakt.de/glossar/besitzdiener.php

Der Besitzdiener ist eine rechtliche Bezeichnung aus dem BGB.
Gefunden auf
https://www.mein-wirtschaftslexikon.de/b/besitzdiener.php
Keine exakte Übereinkunft gefunden.