
Festlegung, daß die Posten eines Kontos durch andere Posten des Kontos ausgeglichen werden müssen. Die Summe der am Ausgleich beteiligten Posten muß Null ergeben. Der Kontensaldo ergibt sich dadurch stets aus der Summe der offenen Posten.
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https://www.enzyklo.de/Lokal/40102
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