Mit Oberbundesanwalt bezeichnet § 35 VwGO den Vertreter des öffentlichen Interesses am Bundesverwaltungsgericht. Der Oberbundesanwalt kann sich mit Ausnahme der Verfahren vor den Disziplinar- und Wehrdienstsenaten an jedem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beteiligen. Er ist dabei an die Weisungen der Bundesregierung gebunden. Vom Oberbu... Gefunden auf https://www.lexexakt.de/glossar/oberbundesanwalt.php