
Von Nichtbestreiten spricht man im Zivilprozess, wenn die Gegenpartei eine behauptete Tatsache nicht ausdrücklich bestreitet, indem sie sich z.B. nicht dazu äußert (§ 138 Abs. 3 ZPO). Nichtbestrittene Tatsachen sind nicht beweisbedürftig. Im Gegensatz zum Geständnis, dass nur unter engen Voraussetzungen widerrufen werden kann, kann eine bishe...
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