
(Naturalrestitution) ist der Ersatz eines Schadens in Natur.Köbler, DRG 166, 217
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https://koeblergerhard.de/zwerg-index.html

§ 249 BGB: 'Wer zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.†œ
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42257
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