[Achtung: Schreibweise von 1811] verb. reg. mit dem Hülfsworte haben, zum Bestimmungsgrunde seines Lebens, d. i. freyen Verhaltens machen, mit der dritten Endung der Sache. Eines Vorschrift, eines Befehl nachleben. So auch die Nachlebung.
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https://lexika.digitale-sammlungen.de/adelung/lemma/bsb00009133_2_0_146
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