
Ein Nachlasspfleger wird gemäß § 1960 BGB zur Sicherung Erbschaft bestellt, wenn noch kein Erbe da ist der sich um das Erbe kümmern kann.
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https://www.lexexakt.de/glossar/nachlasspfleger.php

der für den Nachlass wegen Ungewissheit über die Erben vom Nachlassgericht bestellte Pfleger (§§ 1960 – 1962 BGB). – Ähnlich in Österreich der Verlassenschaftskurator (§§ 811 ff. ABGB). Die Aufgaben des Nachlasspflegers nimmt in der Schweiz die Erbschaftsverwaltung (Art. 554 ZGB) wahr.
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