
Mit Nachindossament wird beim Wechsel ein Indossament bezeichnet, dass nach Protest auf den Wechsel gesetzt wird. Das Nachindossament hat nur die Wirkung einer Abtretung nach § 398 BGB ff (Art. 20 Abs. 1 WG).
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Nachindossament , das Indossament verfallener Wechsel. Wenn ein Wechsel indossiert wird, nachdem die für die Protesterhebung mangels Zahlung bestimmte Frist abgelaufen ist, so erlangt der Indossatar die Rechte aus dem etwa vorhandenen Accept gegen den Bezogenen und Regreßrechte gegen diejenigen, welche den Wechsel nach Ablauf dieser Frist indossi...
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