[Achtung: Schreibweise von 1811] Der Nachbürge, des -n, die -n, in einigen Gegenden, ein Nahme des Rückbürgen oder Afterbürgen, welcher erst in Ermangelung des Hauptbürgen als Selbstschuldner angesehen wird.
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https://lexika.digitale-sammlungen.de/adelung/lemma/bsb00009133_2_0_50

Nachbürge, Recht: ein 2. Bürge, der dem Gläubiger dafür einsteht, dass der 1. Bürge die ihm obliegende Verpflichtung erfüllt. (Bürgschaft)
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42134

Nachbürge , s. v. w. Afterbürge, s. Bürgschaft.
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https://www.retrobibliothek.de/retrobib/kuenstler/index_kuenstler_AE.html
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