
Der M. ist nach der GewO (§§ 64ff.) weitgehend privilegiert; er steht 'einem jeden mit gleichen Befugnissen frei'. Es bedarf weder einer Anzeige (stehendes Gewerbe) noch einer Reisegewerbekarte (Reisegewerbe); anders bei Volksfesten. Die GewO unterscheidet Ausstellungen (überwiegend zur In...
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Veranstaltung von Messen, Ausstellungen und Märkten gem. §§ 64 ff. GewerbeO. Grds. gelten für den Marktverkehr die Vorschriften für das stehende Gewerbe bzw. das Reisegewerbe, wenn nicht die Veranstaltung durch eine förmliche Festsetzung gem. § 69 GewerbeO privilegiert wird.
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