ist das Recht eines Markgenossen oder einer Markgenossenschaft, ein in der Mark gelegenes, an einen Fremden veräußertes Grundstück gegen Zahlung des Kaufpreises zu erwerben (und dadurch die bestehende Anwartschaft zum Vollrecht umzuwandeln).Gierke, O., Das deutsche Genossenschaftsrecht, Bd. 1 1868, 65f.; Bader, K., Studien zur Rechtsgeschichte d... Gefunden auf https://koeblergerhard.de/zwerg-index.html