
Einem Abgeordneten des Deutschen Bundestages kann sein Mandat nur entzogen werden bei: ungültigem Erwerb seiner Mitgliedschaft; Neufeststellung des Wahlergebnisses; Wegfall der Wählbarkeitsvoraussetzungen und Feststellung der Verfassungswidrigkeit seiner Partei durch das Bundesverfassungsgericht.
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