
Die Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen (§§ 40-46 LmBG) ist Aufgabe der Länder. Sie obliegt i.d.R. den unteren Verwaltungsbehörden, zu deren Unterstützung beeidigte Sachverständige bestellt und Untersuchungsanstalten eingerichtet werden. Das LmBG ermächtigt die Verwalt...
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https://unternehmerinfo.de/Lexikon/L/Lebensmittelueberwachung.htm
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