
In erster Instanz ist das Landgericht gemäß § 71 GVG i.V.m. § 23 GVG zuständig, wenn der Streitwert mehr als 5000,- Euro beträgt. Unabhängig vom Streitwert ist das Landgericht in erster Instanz weiterhin für Ansprüche aus Amtshaftung und Ansprüche aus dem Beamtengesetz gegen den Fiskus zuständig. In zweiter Instanz ist das Landgericht §...
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