
. Die K. sind berufen, das Interesse des Reiches, namentlich in Beziehung auf Handel, Verkehr und Schiffahrt tunlichst zu schützen, und den Angehörigen der Bundesstaaten sowie anderer befreundeter Staaten in ihren Angelegenheiten Rat und Beistand zu gewähren. Sie haben dabei die Reichsgesetze und di...
Gefunden auf
https://www.ub.bildarchiv-dkg.uni-frankfurt.de/Bildprojekt/Lexikon/Standard
Keine exakte Übereinkunft gefunden.