. Das K. bezweckt die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger eines zahlungsunfähigen Schuldners. Es umfaßt das gesamte einer Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen, welches dem Gemeinschuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört. Ein Konkurs ist auch zulässig im Falle der Überschuldung...
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