[Psychologie] - Unter Kollusion versteht man in der Psychologie ein oft unbewusstes Einvernehmen, d. h. ein uneingestandenes, oft aufgrund unbewusster psychischer Motive bzw. Konflikte unbewusst abgestimmtes Zusammenspiel zweier oder mehrerer Personen. Hinsichtlich einer Zweierbeziehung hat Jürg Willi den Begriff Kollusion...
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https://de.wikipedia.org/wiki/Kollusion_(Psychologie)
[Recht] - == Kollusion im deutschen Privatrecht == Kollusion (von lat. collusio: geheimes Einverständnis) ist das bewusste, unerlaubte, meist heimliche Zusammenwirken von Vertreter und Vertragspartner zum Nachteil des Vertretenen. Im Privatrecht kann Kollusion gemäß {§|138|bgb|juris} Abs. 1 BGB zur Nichtigkeit des Recht...
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https://de.wikipedia.org/wiki/Kollusion_(Recht)
[Ökonomie] - Eine Kollusion beschreibt in der Ökonomie die Koordination des Aktionsparametereinsatzes zwischen rechtlich selbstständigen Unternehmen. Man unterscheidet zwischen vertraglichen und nichtvertraglichen sowie zwischen horizontalen und vertikalen Kollusionen. ==Arten von Kollusionen nach der Form der Vereinbaru...
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https://de.wikipedia.org/wiki/Kollusion_(Ökonomie)

Kollusion die, -/-en, Psychologie: unbewusstes gemeinsames Grundmotiv eines Paares, das sowohl die Partnerwahl als auch die wegen eben dieser Partnerwahl entstehenden Konflikte bestimmt. Das zugrunde liegende Konzept wurde von dem deutschen Psychoanalytiker Jürg Willi entwickelt. Als Beispi...
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42134

Kollusion die, Recht: das unerlaubte, zum Schadensersatz verpflichtende Zusammenwirken mehrerer zum Nachteil eines Dritten, z. B. regelwidrige Absprachen des Vertreters mit einem Geschäftspartner zulasten des Vertretenen.
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Kollusionen sind Wettbewerbsbeschränkungen, die durch abgestimmtes Verhalten von Anbietern der gleichen Wirtschaftsstufe entstehen. Ihr Spektrum reicht von lockerem wechselseitigen Informationsaustausch bezüglich geplanter Maßnahmen bis hin zu Kartellen.
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42725

Mit Kollusion (= kollusives Zusammenwirken) wird das Zusammenwirken von zwei Beteiligten mit der Absicht einen Dritten zu schädigen bezeichnet. Die Kollusion ist ein Fall der Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB.
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Kollusion (lat., "das Zusammenspielen"), im allgemeinen jede auf rechtswidrige Täuschung Dritter gerichtete Verabredung, im Strafprozeß insbesondere eine Verabredung des Angeschuldigten mit Zeugen oder Mitschuldigen, durch welche die Erforschung der Wahrheit gehindert werden soll. In der deutschen Praxis pflegte man wegen zu besorgender...
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https://www.retrobibliothek.de/retrobib/kuenstler/index_kuenstler_AE.html
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