
Als Kaiserparagraph wird {§|1588|bgb|juris} des deutschen BGB bezeichnet. Er ordnet an, dass „die kirchlichen Verpflichtungen in Ansehung der Ehe“ durch die Vorschriften des Abschnitts 1 des Familienrechts („Bürgerliche Ehe“) nicht berührt werden. Das staatliche Familienrecht will also – und darf wegen des Selbstbestimmungsrechts – ...
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https://de.wikipedia.org/wiki/Kaiserparagraph
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