
(Minorat) ist das Erbrecht des Jüngsten als Alleinerben bei mehreren an sich gleich nahen Verwandten. Es entsteht im Anerbenrecht. Es ist weniger verbreitet als das Ältestenrecht.Hübner 803; Kroeschell, DRG 2
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Jüngstenrecht, örtlicher Brauch, bei ungeteilter Einzelerbfolge eines Bauern- oder Adelsguts (Höferecht) das jüngste Kind zu bevorzugen. Unter Minorat versteht man die Nachfolge des Jüngsten unter mehreren gleich nahen Verwandten, unter Juniorat die Nachfolge des jüngsten männlichen Familienmitg...
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42134

Jüngstenrecht . Obwohl das Vorrecht der Erstgeburt eine alte und in den meisten Ländern vorherrschende Institution ist, so finden sich doch in den meisten europäischen Ländern und sonst Spuren einer Bevorzugung des jüngsten Sohns, wie in der Josephssage. So wird im Rigsmâl (Edda) der jüngste Sohn Jarls der erste König etc. Auch in England (...
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https://www.retrobibliothek.de/retrobib/kuenstler/index_kuenstler_AE.html

das Vorrecht des Jüngsten auf das Erbe, Jüngstenrecht, Jüngstenerbgut; Gegensatz: Majorat...
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