
ist das von Juristen (statt vom Volk oder vom Gesetzgeber) geschaffene Recht. Es spielt in der rechtswissenschaftlichen Diskussion des frühen 19. Jh.s (- Puchta) eine gewisse Rolle. RichterrechtKaser § 2 II; Söllner §§ 11, 15, 16; Köbler, DRG 4; Thöl, H., Volksrecht, Juristenrecht, Genossenschaften, Stände, Gemeines Recht, 1846; Brauneder, ...
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Juristenrecht (Recht der Wissenschaft), dasjenige Recht, welches weder in der unmittelbaren ûberzeugung der Volksglieder als Gewohnheitsrecht noch durch das Gesetz zur Erscheinung kommt, sondern sich lediglich durch die wissenschaftliche und richterliche Thätigkeit der Juristen bildet. Die Wissenschaft des Juristenrechts wird hiernach von manchen...
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