
Veröffentlichung bzw. Offenlegung des Jahresabschluss es und Lagebericht s ist für Banken in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft und füreingetragene Genossenschaft en in §§ 325 ff., 339 HGB geregelt. Ausnahmen bestehen 1. für öffentlich-rechtliche Sparkassen , die nicht dem Publizitätsgesetz unterliegen, 2. für die Bundesbank , für ......
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