
Unterliegt der Erklärende einem Erklärungsirrtum oder einem Inhaltsirrtum ist die Willenserklärung zwar wirksam, der Erklärende kann sie aber durch Anfechtung mit ex tunc-Wirkung vernichten, muss dann aber ggf. dem gutgläubigen Erklärungsempfänger den Vertrauensschaden ersetzen (§ 122).
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42343
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