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Interessenzusammenführung

Interessenzusammenführung Logo #40102Einbeziehungsart, die bei einem gegenüber der Vollkonsolidierung noch verstärkten Grad der Einflußnahme auf eine Konsolidierungseinheit anwendbar ist. Nach deutschem Recht (HGB) sind beispielsweise ein Beteiligungsanteil zwischen 90% und 100% sowie ein Entstehen der Beteiligung durch Aktientausch erforderlich. Bei Anwendung der Interessenzusamme...
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