
(lat. [M.]) ist im römischen Recht der Geschäftsführer, für dessen Schulden der Geschäftsherr haftet. Umgekehrt erhält der Unternehmer aus den Forderungen, die sein gewaltfreier kaufmännischer Angestellter erwirbt, eine (lat.) actio (F.) utilis.Kaser § 11
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Krämer, Händler
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42227

Institor (lat.), bei den Römern Bezeichnung derjenigen, die von den Großhändlern und Fabrikanten angestellt wurden, um die Waren im einzelnen abzusetzen. Es waren meist Freigelassene oder Leute der untern Volksklassen, da der Kleinhandel dem römischen Bürger nicht geziemte, also etwa s. v. w. Handelsfaktoren oder Hausierer für fremde Rechnung...
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