
Das Hofrecht (mhd. hovereht, hofsbrauch u.ä.; lat. ius curiae, lex familiae) regelte im Mittelalter die Rechtsverhältnisse des Gutsherren zu seinen Dienstleuten und Hörigen als auch der letztern untereinander in Bezug auf Dienst- und Gutsverhältnisse. Zum einen umfasste das Hofrecht das Dienstrecht, Dienstmannenrecht, d.h. das Recht der ritter...
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ist seit dem Hochmittelalter das besondere Recht eines grundherrschaftlichen Verbandes (Worms 1023- 5, Limburg 1035). Später geht das H. in das Dorfrecht über.Köbler, DRG 101, 105; Heikaus, H., Hofgerichte und Hofrecht, 1970; Spieß, P., Das Limburger Hofrecht, in: Wege europäischer Rechtsgeschichte, hg. v. Köbler, G., 1987, 468
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https://koeblergerhard.de/zwerg-index.html
[Achtung: Schreibweise von 1811] Das Hofrecht, des -es, plur. die -e. 1) Die Rechte der hofhörigen Unterthanen, in Westphalen und Niedersachsen, und deren Sammlung. 2) Das Recht eines adeligen Hofes über die zu demselben gehörigen Leibeigenen; ohne Plural. Er plaget mich auf Hofrecht, d. i. rechtschaffen. 3) Die Sammlung ...
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https://lexika.digitale-sammlungen.de/adelung/lemma/bsb00009132_3_2_2947

Hofrecht, im deutschen Recht des Mittelalters die Rechtssätze, die das Verhältnis zwischen Grundherrn und abhängigen Bauern regelten.
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42134

Mit Hofrecht wird das Recht bezeichnet, das im Mittelalter im Verhältnis zwischen Grundherrn und abhängigem Bauern galt.
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https://www.lexexakt.de/glossar/hofrecht.php

Hofrecht (mhd. hovereht, hofsbrauch u.ä.; lat. ius curiae, lex familiae). Freie, minderfreie und unfreie Leute am Fronhof eines Grundherren, am Hofe des Königs oder der Fürsten unterstanden einem besonderen, der Hausherrschaft entsprechenden Hofrecht. Dieses gewährte der der Herrschaft unterworfen...
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https://www.mittelalter-lexikon.de/

Hofrecht (Dienstrecht, Jus curiae s. curtis), im Mittelalter das sowohl in Ansehung der Rechtsverhältnisse des Gutsherrn zu seinen Unterthanen als auch der letztern untereinander in Beziehung auf Dienst- und Gutsverhältnisse geltende Recht. Dasselbe umfaßte einmal das Dienstmannenrecht, H. im engern Sinn, d. h. das Recht der ritterlichen Dienstl...
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https://www.retrobibliothek.de/retrobib/kuenstler/index_kuenstler_AE.html

das Recht der Grundherrschaft.
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