[Achtung: Schreibweise von 1811] 1. Hofieren, verb. reg. act. et neutr welches in dem letztern Falle das Hülfswort haben bekommt, vermittelst der ausländischen Endung ieren, von Hof, so fern es einen großen Herren und dessen Gefolge, ingleichen eine zahlreiche Versammlung, ein Gastmahl bedeutet, gebildet, jetzt aber veral...
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