
Im Bestandsverzeichnis eingetragener Vermerk über mit dem Grundstück verbundene Rechte (z.B. Wegerecht), die dem jeweiligen Eigentümer des im Bestandsverzeichnis aufgeführten Grundstücks an einem anderen Grundstück zustehen (=grundstücksgleiche Rechte).
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https://www.enzyklo.de/Lokal/40102

Als Herrsch- oder Aktivermerk wird der Eintrag eines subjektiv-dinglichen Rechts im Grundbuch des herrschenden Grundstück bezeichnet (§ 9 Abs. 3 GBO).
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https://www.lexexakt.de/glossar/herrschvermerk.php
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