[Achtung: Schreibweise von 1811] Der Gerichtsverwalter, des -s, plur. ut nom. sing der das Gericht, d. i. die Befugniß Recht zu sprechen, im Nahmen des Gerichtsherren verwaltet; doch nur in kleinen Gerichten, besonders auf dem Lande; der Gerichtsh... Gefunden auf https://lexika.digitale-sammlungen.de/adelung/lemma/bsb00009132_2_1_1463