[Achtung: Schreibweise von 1811] Der Gerichtsherr, des -en, plur. die -en, derjenige, welchem die Gerichtbarkeit eines Ortes, oder die Befugniß Recht zu sprechen, eigenthümlich zustehet; die Gerichtsherrschaft, Gerichtsobrigkeit Die Gerichtsfrau,...
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https://lexika.digitale-sammlungen.de/adelung/lemma/bsb00009132_2_1_1435

Gerichtsherr, frühere Bezeichnung für den Inhaber der Gerichtsbarkeit. In der Militärgerichtsbarkeit war der Kommandant einer militärischen Einheit der Gerichtsherr, er nahm etwa die Stellung der Staatsanwaltschaft ein.
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42134

Gerichtsherr (Stuhlherr), ehedem der Inhaber eines Patrimonialgerichts (s. Patrimonialgerichtsbarkeit), im militärischen Sinn Militärbefehlshaber, welcher nach der Militärstrafprozeßordnung die Befugnis hat, die Einleitung gerichtlicher Untersuchungen zu befehlen und Spruchgerichte abhalten zu lassen. Gerichtsherren sind in Deutschland für die...
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https://www.retrobibliothek.de/retrobib/kuenstler/index_kuenstler_AE.html

. Die Militärstrafgerichtsbarkeit wird durch die G. und durch die erkennenden Gerichte ausgeübt (§ 12 MStGO.). G. im Sinne der MStGO. sind die Befehlshaber, denen die niedere oder höhere Gerichtsbarkeit zusteht (§ 13 MStGO.). Folgerichtig ist daher im Verhinderungsfalle der Stellvertreter im Kommand...
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https://www.ub.bildarchiv-dkg.uni-frankfurt.de/Bildprojekt/Lexikon/Standard
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