
Gerichtsbarkeit bezeichnet einerseits (in der Neuzeit in der Regel die Gesamtheit der staatlichen) Gerichte, die der Rechtsprechung oder der sonstigen Rechtspflege dienen, und andererseits die Verwirklichung der Rechtsordnung durch eben genanntes. Zur Struktur der Gerichtsbarkeit heute siehe Hauptartikel Rechtsweg. == Rechtsgeschichte == Historisc...
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https://de.wikipedia.org/wiki/Gerichtsbarkeit

ist die auf Verwirklichung der bestehenden Rechtsordnung gerichtete Tätigkeit (des Staates bzw. der Allgemeinheit) (Judikative). GerichtKaser §§ 80, 87; Brand, E., Eidgenössische Gerichtsbarkeit, Bd. 1ff. 1952ff.; Hirsch, H., Die hohe Gerichtsbarkeit, 2. A. 1958; Tomaschek, Die höchste Gerichtsbarkeit des deutschen Königs und Reiches im 15. J...
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https://koeblergerhard.de/zwerg-index.html

Gerichtsbarkeit bedeutet, dass er Einfluss auf die Gerichte nehmen kann.
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https://www.enzyklo.de/Lokal/40053

Gerichtsbarkeit, die den Gerichten zugewiesene Tätigkeit der Rechtsprechung und der Rechtspflege sowie die Gerichtsgewalt (Gerichts- oder Justizhoheit). Organisatorisch gliedern sich Rechtsprechung und Rechtspflege in ordentliche Gerichtsbarkeit (Straf- und Zivilgerichte einschließlich Paten...
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42134

die Vollziehung der Gesetze durch unabhängige (weisungsfreie), unabsetzbare und unversetzbare Organe (Richter).
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https://www.parlament.gv.at/PERK/GL/ALLG/G.shtml

Gerichtsbarkeit (Jurisdiktion), die der Staatsgewalt zustehende und von ihr verliehene Befugnis zur Ausübung der Rechtspflege (s. Gericht).
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https://www.retrobibliothek.de/retrobib/kuenstler/index_kuenstler_AE.html

(Gegensatz: streitige Gerichtsbarkeit), die Tätigkeit der Gerichte oder anderer staatlicher Organe (insbesondere der Notare) in Angelegenheiten der bürgerlichen Rechtspflege, bei denen kein Streit zwischen den Parteien besteht. Sie hat teils die Begründung, Feststellung, Änderung oder Aufhebung von ...
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https://www.ub.bildarchiv-dkg.uni-frankfurt.de/Bildprojekt/Lexikon/Standard

die aus der Staatsgewalt (Justizhoheit) herfließende Befugnis sowie entsprechende Pflicht zur Verwirklichung einer geordneten Rechtspflege. In anderem Sinne wird mit G. auch die Ordnung der Rechtspflege selbst oder die gerichtliche Tätigkeit bezeichnet. Den modernen Anschauungen entspricht es, die...
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https://www.ub.bildarchiv-dkg.uni-frankfurt.de/Bildprojekt/Lexikon/Standard

Gerichtsverfassung, Rechtspflege, Rechtsprechung.
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