
Effektendepot, das für gemeinsame Rechnung mehrerer Berechtigter von einer Bank geführt wird. I.d. R. verlangt die Bank, dass jeder der Berechtigten einzeln verfügen kann (Oderdepot; bei gemeinschaftlicher Verfügungsmöglichkeit Unddepot). Über das Guthaben auf einem Gemeinschaftsdepot kann lt. AGB jeder der Inhaber allein verfügen, es sei d....
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https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/gemeinschafts-gemeinschaftliches-d
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