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Gemeingebrauch

Gemeingebrauch Logo #42000 Der Gemeingebrauch ist ein alter, dem römischen Recht entstammender Rechtsbegriff (usus publicus), der heute noch vor allem im Straßenrecht des deutschen Rechtskreises benutzt wird. Gemeingebrauch ist das Recht einer Vielzahl von Menschen zur Benutzung solcher Sachen, die der Nutzung durch die Öffentlichkeit dienen – im Gegensatz zum Eigentum...
Gefunden auf https://de.wikipedia.org/wiki/Gemeingebrauch

Gemeingebrauch

Gemeingebrauch Logo #42072Nutzung von öffentlichen Sachen (z. B. Straßen und Wegen) im Rahmen der Widmung. Der Gemeingebrauch ist jedermann gestattet und bedarf keiner besonderen Erlaubnis. Der wichtigste Fall ist der straßenrechtliche Gemeingebrauch, der für Fernstraßen in §7 des Bundesfernstra&s...
Gefunden auf https://www.anwalt24.de/lexikon

Gemeingebrauch

Gemeingebrauch Logo #42134Gemeingebrauch, das subjektiv-öffentliche Recht, das jedermann ohne besondere Erlaubnis und unentgeltlich gestattet, öffentliche Sachen entsprechend ihrer Zweckbestimmung (Straßen, Plätze, Anlagen, Wasserwege) zu benutzen (Anlieger).
Gefunden auf https://www.enzyklo.de/Lokal/42134

Gemeingebrauch

Gemeingebrauch Logo #42343Benutzung einer öffentlichen Straße i.R.d. Widmung. Diese norma- le Nutzung einer Straße ist jedermann ohne besondere Erlaubnis gestattet. Dazu gehören insbes. der fließende und der ruhende Straßenverkehr. Des Weiteren ist wegen Art. 5 I GG auch ein kommunikativer Aspekt des Gemeingebrauchs anerkannt. Daher ist z.B...
Gefunden auf https://www.enzyklo.de/Lokal/42343

Gemeingebrauch

Gemeingebrauch Logo #42834Mit Gemeingebrauch wird im Straßenrecht die Normalnutzung an Wegen und Straßen im Rahmen der Widmung bezeichnet. Zum Gemeingebrauch zählt z.B. das Gehen auf einem Bürgersteig oder das kurze Stehenbleiben zum Zweck der Kommunikation (kommunikativer Gemeingebrauch) Der Gemeingebrauch ist im Gegensatz zur Sondernutzung genehmigungsfrei.
Gefunden auf https://www.lexexakt.de/glossar/gemeingebrauch.php

Gemeingebrauch

Gemeingebrauch Logo #42871die Befugnis, öffentliche Sachen, besonders öffentliche Wege (einschließlich Straßen und Plätze), ihrer allgemeinen Zweckbestimmung gemäß zu benutzen. Entsprechend ihrer besonderen räumlichen Lage steht den Anliegern öffentlicher Wege ein gesteigerter Gemeingebrauch (z. B. Aus- und Einfahrt, Verladen) zu.
Gefunden auf https://www.wissen.de//lexikon/gemeingebrauch
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