
Durch § 11 des Gesetzes betr. die Portofreiheit im Gebiet des Norddeutschen Bundes vom 5. Juni 1869 war der Postverwaltung das Recht vorbehalten, mit den Staatsverwaltungen, die auf Portofreiheit keinen Anspruch mehr hatte, Abkommen dahin zu treffen, dass von den Behörden an Stelle der Portobeträge für die einzelnen Sendungen "Aversionalsumme....
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https://de.wikipedia.org/wiki/Gebührenablösung
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