
Das Fälligkeitsprinzip ist ein Haushaltsgrundsatz, der in der Kameralistik besagt, dass Einnahmen und Ausgaben nur dann im Haushaltsplan ausgewiesen werden dürfen, wenn sie im Haushaltsjahr voraussichtlich zahlungswirksam werden. Das gleiche gilt in der Doppik analog für die im Finanz...
Gefunden auf
https://www.haushaltssteuerung.de/lexikon.html

Fälligkeitsprinzip ist ein Haushaltsgrundsatz. Danach sind nur solche Einnahmen und Ausgaben in den Haushaltsplan einzustellen, deren Wirksamkeit im Haushaltsjahr zu erwarten ist. Eine Ausnahme vom Fälligkeitsprinzip bilden die Verpflichtungsermächtigungen.
Gefunden auf
https://www.oenb.at/Service/Glossar.html?letter=A
Keine exakte Übereinkunft gefunden.