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Fragerecht

Fragerecht Logo #42134Fragerecht, im Zivilprozess das Recht und die Pflicht des Gerichts, zur Aufklärung des Sachverhalts Fragen an die Parteien zu stellen. Bei Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen und Parteien haben auch Anwälte und Parteien ein Fragerecht; über die Zulässigkeit von Fragen entscheidet das Gericht (§...
Gefunden auf https://www.enzyklo.de/Lokal/42134

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Fragerecht Logo #42264Kleine oder mündliche Anfragen kann jeder Abgeordnete an die Staatsregierung richten. Große Anfragen werden von mindestens sechs Abgeordneten oder einer Fraktion eingebracht.
Gefunden auf https://www.landtag.sachsen.de/de/service/lexikon

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Fragerecht Logo #42295Fragerecht , das Recht des Richters, im mündlichen Prozeßverfahren zur Aufklärung des Sachverhalts Fragen zu stellen. Im Strafverfahren haben den Sachverständigen und Zeugen gegenüber auch die beisitzenden Richter, die Geschwornen, Schöffen, Staatsanwalte, Privatkläger und Nebenkläger, auch der Angeklagte und sein Verteidiger ein F. Vgl. De...
Gefunden auf https://www.retrobibliothek.de/retrobib/kuenstler/index_kuenstler_AE.html

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Fragerecht Logo #42871im deutschen Zivilprozessrecht das Recht (und die Pflicht) des Gerichts, an die Parteien zur Klärung des Sachverhalts Fragen zu richten (§139 ZPO). – Ähnliche Regelung in den Zivilprozessordnungen der meisten schweizerischen Kantone. – Im österreichischen Prozessrecht gibt es auch ein Fragerecht der Parteien bzw. des Angeklagten.
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