
Verträge zwischen Unternehmer und Verbraucher, bei denen der Unternehmer dem Verbraucher gegen Entgelt einen Zahlungsaufschub von mehr als drei Monaten oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt; es finden die Vorschriften über das Verbraucherdarlehen Anwendung (§ 499 Abs. 1 BGB).
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