
ist im mittelalterlichen deutschen Recht (z. B. Sachsenspiegel) die (aus der Gebundenheit des Familienguts erwachsende Notwendigkeit der) Zustimmung (Erlaubnis) des (zur Zeit einer Verfügung) nächsten Erben zu einer Verfügung des (künftigen) Erblassers über ein Grundstück. Damit gibt der Erbe seine Erbaussicht auf. Fehlt das E., ist das Gesch...
Gefunden auf
https://koeblergerhard.de/zwerg-index.html

im deutschen Recht des Mittelalters die notwendige Zustimmung der (zukünftigen) Erben bei Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften; mit Erteilung des Erbenlaubs verzichtete der Erbe darauf, das Geschäft bei Eintritt des Erbfalls nachträglich für ungültig zu erklären ( Beispruchsrecht ).
Gefunden auf
https://www.wissen.de//lexikon/erbenlaub
Keine exakte Übereinkunft gefunden.