
Empfangbar heißt im Handelsverkehr eine Ware dann, wenn sie so beschaffen ist, wie sie nach dem abgeschlossenen Kaufvertrag beschaffen sein soll, wenn sie insbesondere der Probe entspricht, deren Entnahme vorausging. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware nach deren Lieferung alsbald auf ihre Empfangbarkeit zu prüfen. Er kann die nicht empfangbar...
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