
Die Einrede der fehlenden Kostenerstattung wird das Prozesshindernis bezeichnet, dass der Beklagte gemäß § 269 Abs. 6 ZPO geltend machen kann, wenn der Kläger eine Klage, die er in einem ersten Prozess zurückgenommen hat, erneut anstrengt ohne dass der die Kosten des ersten Prozesses ersetzt hat.
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