
Von Eigenverwaltung spricht man bei einem Insolvenzverfahren, wenn kein Insolvenzverwalter bestellt wird, sondern der Schuldner die laufende Geschäftsführung vornimmt und dabei von einem bestellten Sachwalter kontrolliert wird (§ 270 ff InsO).
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https://www.lexexakt.de/glossar/eigenverwaltung.php

Der Schuldner behält bei Konkurseröffnung die Eigenverwaltung, wenn vom Gericht kein Masseverwalter bestellt wurde. Damit tritt keine Postsperre ein und der Schuldner kann selbst über sein (unpfändbares Einkommen) verfügen. Eigenverwaltung ist nur möglich, wenn die Einkommens-, Vermögens- und Schuldensituation überschaubar ist. Als Entschei...
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